FAQ
1. In welchen Bereichen ist ein Schlichtungsverfahren sinnvoll?
Ein Schlichtungsverfahren kann in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten durchgeführt werden. In unseren Spezialgebieten, vor allem im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht, ist es besonders wertvoll, da es hier häufig auf Fragen der Rechtsanwendung und nur selten auf streitige Sachverhalte ankommt, über die Beweis zu erheben wäre.
Wir arbeiten mit Einzelpersonen und Unternehmen aus verschiedenen Bereichen und Branchen zusammen – vom Künstler bis zum Industrieunternehmen, aber auch mit deren Beratern – z.B. Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern.
2. Gilt im Schlichtungsverfahren ein Anwaltszwang?
Nein. Im Schlichtungsverfahren können Sie sich selbst vertreten. Patentanwälte dürfen Ihre Mandanten in Schlichtungsverfahren alleine vertreten, da hier – im Gegensatz zu Verfahren vor den Landgerichten – kein Anwaltszwang herrscht.
3. Wie leite ich ein Schlichtungsverfahren ein?
Durch einen schriftlichen Antrag an die Gütestelle. Weiteres entnehmen Sie bitte unserer Schlichtungsordnung. Um das Wichtigste kurz vorwegzunehmen: Das Verfahren ist nicht so streng formalisiert wie ein Klageverfahren, es ist grundsätzlich ausreichend, wenn deutlich wird, was auf welcher Grundlage gefordert wird. Gerne können Sie unseren Musterantrag verwenden.
4. Was kostet ein Schlichtungsverfahren?
Das zu zahlende Honorar setzt sich aus vier Komponenten zusammen: Einer Einreichungsgebühr, einer Vorbereitungspauschale, dem zeitbezogenen Honorar und der Einigungsgebühr. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der “Kostenordnung”, welche im Bereich “Ressourcen” zum Download zur Verfügung steht. Gern beantworten wir weitere Fragen per E-Mail oder telefonisch. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular auf unserer Kontaktseite.
5. Kann ich durch ein Schlichtungsverfahren die Verjährung hemmen?
Durch ein Schlichtungsverfahren kann die Verjährung ebenso wie durch die Erhebung einer Klage gehemmt werden (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB: „Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle“).
6. In welchen Sprachen kann das Verfahren durchgeführt werden?
Das Verfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. Sofern beide Parteien damit einverstanden sind, kann das Verfahren bzw. die Verhandlung grundsätzlich auch in englischer oder in italienischer Sprache geführt werden.
7. Wie können vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche vollstreckt werden?
Vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche können nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO vollstreckt werden („Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind“). Die Vollstreckungsklausel wird nach § 797a ZPO vom Urkundsbeamten beim Amtsgericht Frankfurt am Main erteilt.